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   RG, 30.03.1883 - Rep. II. 573/82   

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RG, 30.03.1883 - Rep. II. 573/82 (https://dejure.org/1883,86)
RG, Entscheidung vom 30.03.1883 - Rep. II. 573/82 (https://dejure.org/1883,86)
RG, Entscheidung vom 30. März 1883 - Rep. II. 573/82 (https://dejure.org/1883,86)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Verfügungen nach §. 819 C.P.O. Richterliches Ermessen dabei. C.P.O. §. 817.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorausetzungen für den Erlass einstweiliger Verfügungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 9, 334
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13

    Behinderung der Betriebsratsarbeit - einstweilige Verfügung

    (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann".: nur "Sicherung" der Zwangsvollstreckung) - keineswegs ausgeschlossen 31So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Zivilprozessordnung nicht.

    Dies ist nicht allein in den Motiven zu § 762 des Entwurfes der Zivilprozessordnung gesagt worden, sondern ergibt sich auch aus dem Gesetze selbst".So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Zivilprozessordnung nicht.

    31) So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Zivilprozessordnung nicht.

  • ArbG Berlin, 25.01.2013 - 28 Ga 178/13

    Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per

    : nur "Sicherung" der Zwangsvollstreckung) - keineswegs ausgeschlossen 82 So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Civilprozessordnung nicht.

    So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Civilprozessordnung nicht.

    82) So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Civilprozessordnung nicht.

  • OLG Köln, 14.01.1983 - 4 UF 291/82
    Das Reichsgericht hat von Beginn an die Zulässigkeit von Leistungsverfügungen unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet (vgl. RGZ 9, 334; 15, 377; 27, 429), weil eine Alimentationsverbindlichkeit einem Obligationsverhältnisse entspringe, welches wegen seines dauernden Charakters selbst als "Zustand« iSd § 940 ZPO aufgefaßt werden könne (RGZ 15, 377, 379; 27, 429, 430), zu dessen Vorläufer § 819 CPO, dem die norddeutsche Prozeßkommission seine Fassung gegeben habe, als Beispiele der Anwendbarkeit unter anderem die "Alimentationspflicht« ausdrücklich erwähnt worden sei (RGZ 15, 377, 378).

    724, 732. Es muß eine "Notlage« des Gläubigers gegeben sein: RGZ 9, 334, 336; OLG Karlsruhe JW 1930, 2068; OLG Köln [9.

  • ArbG Berlin, 18.09.2009 - 28 Ga 15428/09
    48So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Civilprozessordnung nicht.
  • ArbG Berlin, 26.10.2007 - 28 Ga 12851/07

    Vertragsgerechte Beschäftigung per Eilrechtsschutz

    77) So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Civilprozessordnung nicht.
  • LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87

    Tatsächliche Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach dessen Kündigung;

    Bereits das Reichsgericht ist in seinem Urteil vom 30. März 1883 (RGZ 9, 334, 336; vgl. weiter die Rechtsprechungsnachweise bei Seuffert, Zivilprozeßordnung, 11. Aufl., München 1911. § 940 Anm. 1.; auch: Förster-Kann, ZPO, 3. Aufl., Berlin 1926, § 940 Anm. 1., wonach gemäß § 940 ZPO auch "definitive Maßregeln angeordnet werden" können) davon ausgegangen, daß das geltende Prozeßrecht "unzweideutig" die Möglichkeit anerkenne, "im Wege einstweiliger Verfügung Befriedigung zu verschaffen" .
  • RG, 08.03.1906 - IV 430/05

    Einstweilige Verfügung in Ehesachen.

    Zugegeben werden mag ferner, daß in solchem Falle die Anwendung des § 945 Z. P. O. möglich sein würde, da an und für sich seine Bestimmungen auch gegenüber solchen einstweiligen Verfügungen Platz greifen konnten, die nicht bloß eine Sicherung, sondern bereits eine Befriedigung des Gläubigers zur Folge haben (vgl. die in den Entsch. des R. G.'s in Zivils. Bd. 9 S. 334 und Bd. 27 S. 429 behandelten Fälle und § 1716 B. G. B.).
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